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| Ausbildung gem. TGD-VO | |
| Mitglieder von Tiergesundheitsdiensten müssen als Teil ihrer vertraglich eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Tiergesundheitsdienst-Verordnung
die vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen genauestens einhalten. Die TGD-VO sieht einen einmaligen Grundkurs und eine regelmäßige Weiterbildung vor. Die LFI - Landesstellen (Ländliches Fortbildungsinstitut) bieten diesen Grundkurs an. |
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| Welche AUSBILDUNGsinhalte sind verpflichtend für welchen Teilnehmerkreis vorgeschrieben? | |
| 1. TGD-Arzneimittelanwender, die in die Anwendung von Tierarzneimittel (TAM; einschließlich Impfstoffe) eingebunden werden (Kursdauer: 8 Einheiten zu je 50 min): 1.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen: Bestimmungen zu Strafrecht, Tierseuchenrecht, Tierschutz, Tierarzneimittelkontrollgesetz, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter 1.2. Arzneimittelanwendung, -lagerung und -rückgabe: Lagerung von Arzneimitteln, Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit fachgerechter Anwendung, theoretische Einführung in Anwendungsarten, Rückgabe von Arzneimittelresten, abgelaufenen Arzneimitteln und Umgang mit Leergut 1.3. Hygienemaßnahmen: Grundbegriffe und Grundlagen der Seuchenkunde, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Stallhygiene, Wasser- und Lufthygiene, Futtermittelhygiene 1.4. Pharmakologie: Wechselwirkung Organismus - Arzneimittel, Wechselwirkung Arzneimittel - Futtermittel, Ausscheidung von Arzneimitteln, Rückstandsproblematik, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf | |
| 2. TGD-Arzneimittelanwender, die Fütterungsarzneimittel (FAM) herstellen - Mischtechnik (Kursdauer: 3 Einheiten zu je 50 min): Technik und Ausstattung von Mischanlagen, Mischtechnik, Anwendersicherheit bei der Herstellung von FAM, Hygiene und Dokumentation (Aufzeichnungen) |
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| TGD-Arzneimittelanwender, die die Ausbildungserfordernisse nicht erfüllen oder die Absolvierung nicht nachweisen können, dürfen keine Impfstoffe bzw. Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden. |
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| Von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses sind ausgenommen: | |
| - Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin | |
| - Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses | |
| - Absolventen der Universität für Bodenkultur | |
| - Absolventen von landwirtschaftlichen Fachschulen | |
| - Absolventen der höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft | |
| Informationen und Anmeldung zur Ausbildung: | |
| Ihre jeweilige LFI-Beratungsstelle in Ihrer zuständigen Landwirtschaftskammer gibt Ihnen Auskunft und nimmt Anmeldungen entgegen. | |
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