| SITEMAP: GGD -> Sanktionen | ![]() |
| Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften |
| Für jeden Betrieb und jeden Tierarzt, der sich entschliesst, dem Geflügelgesundheitsdienst beizutreten, gilt, dass die geltenden Bestimmungen und Vorschriften sodann auch entsprechend einzuhalten sind.
Jedes QGV-Mitglied hat zu berücksichtigen, dass die Vorschriften |
| • | der Tiergesundheitsdienst-Verordnung
- insbesondere die Pflichten für Tierhalter und Tierarzt, die Weiterbildung sowie die Bestimmungen für die Abgabe und den Einsatz von Tierarzneimitteln und der Betriebserhebungen
|
| • | der Tierarzneimittelanwendungs-Verordnung
- insbesondere auch die Vorschriften der Abgabe- und Anwendungsdokumentation sowie der Rücknahme von Leergebinden
|
| • | die TAKG-Ausbildungsverordnung bei Betrieben, die selbst Fütterungsarzneimittel herstellen, |
| • | das Geflügelgesundheitsprogramm, das aufgrund des Beschlusses des Beirates ÖTGD für alle Mitglieder rechtsverbindlich einzuhalten ist,
- neben den fachlichen Vorschriften insbesondere auch die Eingabepflichten in den GeflügelDatenVerbund
|
| einzuhalten sind.
Der Geflügelgesundheitsdienst QGV ist verpflichtet die Einhaltung der Bestimmungen zu kontrollieren und je nach auftretendem Mangel eine Sanktion entsprechend folgendem Santkionsstufenkatalog auszusprechen: |
| Sanktionsstufe 0: keine Maßnahmen notwendig |
| Sanktionsstufe 1: Fristsetzung zur Mängelbehebung |
| Diese Sanktionsstufe wird bei geringgradigen Mängel direkt vor Ort durch den Betreuungstierarzt (im Rahmen von Betriebsbesuchen anlässlich von Probenziehungen etc. bzw. auch anlässlich einer Betriebserhebung) ausgesprochen und durch diesen wird auch die Behebung kontrolliert. Der Betreuungstierarzt ist verpflichtet, vorliegende geringgradige Mängel zu erwähnen, zu dokumentierten und durch eine Fristsetzung die Behebung der Mängel zu veranlassen.
Die Nichtbehebung eines geringgradigen Mangels lässt diesen zu einem erheblichen Mangel werden. |
| Sanktionsstufe 2: Verwarnung mit Fristsetzung zur Mängelbehebung |
| Die Frist zur Behebung eines erheblichen Mangels wird vom Betreuungstierarzt ausgesprochen und mittels Betriebserhebungsprotokoll (ab dem Sommer 2004 elektronisch via GDV) der GGD-Geschäftsstelle gemeldet. Verwarnungen werden immer schriftlich von der GGD-Geschäftsstelle ausgesprochen. Die Überprüfung der Mängelbehebung sowie eine allfällige Abänderung der Fristen erfolgt durch die Geschäftsstelle des GGD. |
| Sankionsstufe 3: Befristeter Entzug der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen |
| Wenn keine fristgerechte Behebung der Mängel erfolgt, ist vom jeweiligen Geflügelgesundheitsdienst der befristete Entzug auszusprechen. Nach der nachweislichen Behebung der Mängel lebt die Mitgliedschaft mit vollen Rechten wieder auf.
Trifft ein derartiger befristeter Entzug der Mitgliedschaft einen Betreuungstierarzt, so hat dies automatisch eine Auswirkung auf alle Betreuungsverträge, die dieser Tierarzt hatte.
Mit der Verhängung einer Sanktionsstufe 3 verliert ein Betrieb weiters automatisch die Förderfähigkeit.
Jede Verhängung dieser Sanktionsstufe ist vom GGD der Behörde zu melden.
Im Fall eines befristeten Entzuges der Mitgliedschaft bleiben die Beitrittserklärung und der Betreuungsvertrag jedoch rechtlich aufrecht. Sobald der betroffene Tierarzt oder Geflügelhalter die Mängel behoben hat, lebt die Mitgliedschaft mit allen Rechten wieder auf. Es liegt im Bereich des/der Betroffenen wie lange dieser befristete Entzug dauert. (Anmerkung: Durch die Einheit der Mitgliedschaft und der Teilnahme am Gesundheitsprogramm im Geflügelsektor sind die Sanktionsstufen 3 und 4 derzeit völlig gleichwertig.) |
| Sankionsstufe 4: Befristeter Entzug der Mitgliedschaft |
| Wenn keine fristgerechte Behebung der Mängel erfolgt, ist vom jeweiligen Geflügelgesundheitsdienst der befristete Entzug der Mitgliedschaft auszusprechen. Nach der nachweislichen Behebung der Mängel lebt die Mitgliedschaft mit vollen Rechten wieder auf.
Trifft ein derartiger befristeter Entzug der Mitgliedschaft einen Betreuungstierarzt, so hat dies automatisch eine Auswirkung auf alle Betreuungsverträge, die dieser Tierarzt hatte.
Mit der Verhängung einer Sanktionsstufe 3 verliert ein Betrieb weiters automatisch die Förderfähigkeit.
Jede Verhängung dieser Sanktionsstufe ist vom GGD der Behörde zu melden.
Im Fall eines befristeten Entzuges der Mitgliedschaft bleiben die Beitrittserklärung und der Betreuungsvertrag jedoch rechtlich aufrecht. Sobald der betroffene Tierarzt oder Geflügelhalter die Mängel behoben hat, lebt die Mitgliedschaft mit allen Rechten wieder auf. Es liegt im Bereich des/der Betroffenen wie lange dieser befristete Entzug dauert. (Anmerkung: Durch die Einheit der Mitgliedschaft und der Teilnahme am Gesundheitsprogramm im Geflügelsektor sind die Sanktionsstufen 3 und 4 derzeit völlig gleichwertig.) |
| Sanktionsstufe 5: Ausschluss von der Mitgliedschaft |
| Bei schwerwiegenden Verstößen in Hinblick auf Arzneimitteleinsatz, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers zu Folge haben sowie bei schwerwiegenden Verstößen gegen Tierschutzbestimmungen (Tierquälerei gem. § 222 StGB) ist vom Geflügelgesundheitsdienst QGV ein Ausschluss zumindest für die Dauer von 9 Monaten zu verfügen.
Trifft ein derartiger befristeter Entzug der Mitgliedschaft einen Betreuungstierarzt, so hat dies automatisch die Auflösung aller Betreuungsverträge, die dieser Tierarzt hatte, zur Folge. Mit der Verhängung einer Sanktionsstufe 4 verliert ein Betrieb weiters automatisch die Förderfähigkeit. Jede Verhängung dieser Sanktionsstufe ist vom GGD der Behörde zu melden. |
Sanktionen sind zum Schutz der Mitglieder! |
| Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sowie die damit verbunden Sanktionen dienen dem Schutz all jener Geflügelhalter und Betreuungstierärzte, die sich bemühen bestmögliche Arbeit zu leisten.
Es kann und darf nicht sein, dass deren Bemühungen, die in voller Transparenz und Glaubwürdigkeit am Markt und beim Konsumenten eine Wirkung erzielen sollen, durch Mitglieder gefährdet werden, die sich nicht ausreichend an Vorschriften halten.
|
| letzte Aktualisierung: | ![]() |