EU-VO ZoonosenBekämpfung 2160-2003-EG
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Der Anhang II der Zoonosen-BekämpfungsVO, Nr. 2160/2003, enthält in Abschnitt D als besondere Anforderungen an Legehennenherden die Vorschriften:
Ab 01.01.2010 dürfen für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem EU-genehmigten nationalen Programm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.
Dies bedeutet, dass die Eiervermarktung nur mehr für jene Legehennenhalter erlaubt ist, die getesteten Herden mit einem negativen Salmonellenbefund haben.
Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder aus infizierten Herden stammen, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonellen-Serotypen ... gewährleistet ist.

Im Anhang II sind im Abschnitt E besondere Anforderungen an Frischfleisch geregelt.
Demnach darf frisches Geflügelfleisch (Masthühner, Puten) ab 01.01.2011 nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn in 25 Gramm Probe keine Salmonellen vorhanden sind. Die Probenahme- und Analyseverfahren werden erst von der EU festgelegt.