Tierseuchengesetz (TSG)
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Das Gesetz vom 06.08.1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (kurz: TS) (BGBl. 1988/746) – mehrmals novelliert – enthält eine Vielzahl bedeutender Bestimmungen

zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen nach Österreich,
zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Bekämpfung (Tilgung) nach einem Ausbruch,
für einzelne anzeigepflichtige Tierseuchen (kurz: TierS),
für die Entschädigung für Tierverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie
Strafbestimmungen.

Besonders geflügelrelevante anzeigepflichtige TierS (§ 16) sind die Geflügelcholera und die Geflügelpest.

Der Verdacht einer anzeigepflichtigen TierS ist unverzüglich am Gemeindeamt (Bürgermeister) oder bei der nächsten Polizei- od. Gendarmariedienststelle anzuzeigen. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Geflügelcholera (§ 45). Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass hierdurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird. (BGBl. 1949/122)

Geflügelpest (§ 45a). Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten udgl.), des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, dass durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, dass die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinde, Bezirk) allgemein durchgeführt wird. (BGBl. 1949/122)

Entschädigungen aus Bundesmitteln (§ 48) sind für Vermögensnachteile zu leisten,

1. wenn Geflügel
  a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet wurde,
  b) nach Anordnung der Tötung verendet ist,
  c) nach erfolgter Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet ist,
  d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist oder
  e) dadurch verendet ist, dass eine Impfung untersagt worden ist;
2. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind. (BGBl. 1978/220)


Als „verendet“ im Sinne des Gesetzes gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mussten.

Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung (bei Verendungen infolge einer behördl. angeordneten Impfung der Zeitpunkt der Verendung) maßgebend.

Die Entschädigungshöhe (§ 52a) richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere und ist auf Basis des geltenden Werttarifes zu ermitteln.

Kompetenz:
Im Wesentlichen sind für die Umsetzung der Vorschriften des TierSG die Veterinärbehörden zuständig.

Der Geflügelgesundheitsdienst QGV ist nicht befugt, Anordnungen oder Entscheidungen im Seuchenfalle zu treffen. Selbstverständlich steht der GGD im Seuchenfall den Veterinärbehörden unterstützend zur Seite.