Für Teilnehmer des Gesundheitsdienstes ist es besonders wichtig, die in der Tiergesundheitsdienst-Verordnung vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsvorschriften genauestens einzuhalten.
Die TGD-VO sieht eine Ausbildung und eine regelmäßige Weiterbildung vor.Ausbildungsverpflichtungen
Mitglieder von Tiergesundheitsdiensten müssen als Teil ihrer vertraglich eingegangenen
Verpflichtungen im Rahmen der Tiergesundheitsdienst-Verordnung die vorgeschriebenen
Ausbildungsmaßnahmen genauestens einhalten.
Die TGD-VO sieht einen einmaligen Grundkurs (sofern Sie in die Arzneimittel- und Impfstoffanwendung mit eingebunden werden möchten) vor.
Bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (einschl. Impfstoffen) müssen gemäß TGD-VO
mindestens 8 Stunden Ausbildung nachweislich absolviert werden.
Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am Betrieb müssen gemäß TAKG-Ausbildungsverordnung mindestens 8 Stunden Ausbildung nachweislich absolviert werden.
Die Ausbildung muss vor der beabsichtigten Anwendung von Tierarzneimitteln oder Herstellung von Fütterungsarzneimitteln absolviert werden. Es muss derjenige am Betrieb die Ausbildung machen, der dann tatsächlich die Arzneimittel anwendet bzw. herstellt (muss nicht der Betriebsleiter sein).
TGD Grundkurs - Berechtigungskurs zur Anwendung von Arzneimitteln (8 Einheiten)
Dieser Kurs ist für Tierhalter, die in die Arzneimittelanwendung mit eingebunden werden möchten.
Personen, die die Ausbildung erfüllt haben, dürfen bestimmte Impfstoff- und Arzneimittel vom BTA entgegennehmen und anwenden.
TGD Mischtechnik - Berechtigungskurs zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (3 Einheiten)
Dieser Kurs ist für Tierhalter, die Fütterungsarzneimitteln am Betrieb herstellen möchten.
Achtung: Eine Kopie der Teilnahmebestätigung bitte an uns senden.
Weiterbildungsverpflichtungen
Mitglieder von Tiergesundheitsdiensten müssen als Teil ihrer vertraglich eingegangenen
Verpflichtungen im Rahmen der Tiergesundheitsdienst-Verordnung die vorgeschriebenen
Weiterbildungsmaßnahmen genauestens einhalten.
Der TGD-Tierhalter oder ein von diesem entsandter, im gegenständlichen TGD-Betrieb
lebender Familienangehöriger oder in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD- Tierhalter stehender Betriebsangehöriger muss-
ab dem Kalenderjahr, das auf den Beitritt folgt- alle 4 Jahre mindestens vier Stunden
nachweislich an GGD Weiterbildungsveranstaltungen absolvieren.
Dabei können pro Weiterbildungsveranstaltung die anrechenbaren Stunden
nur für eine Person pro TGD-Betrieb angerechnet werden.