Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza
Laut Kundmachung gelten in den drei Bundesländern eine generelle Stallpflicht und Verbringungsbeschränkungen. Aufgrund von § 4 Abs. 5 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird verordnet:
1. (1) Die Schutzzone gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza umfasst folgende Gebiete:
A: Im Burgenland:
Jene Teile der Gemeinden Andau, Sankt Andrä am Zicksee, Tadten und Wallern im Burgenland innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 47,78; Länge 16,98 sind.
B: In Oberösterreich:
Jene Teile der Gemeinden Steyr, Dietach, St. Ulrich bei Steyr und Wolfern innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind.
C: In Niederösterreich:
Jene Teile der Gemeinden Behamberg und Haidershofen innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind.
(2) In den in Abs. 1 Punkt A genannten Gebieten gelten ab dem 9. Dezember 2025 gemäß Art. 39 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel I Abschnitt 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Maßnahmen der Überwachungszone).
(3) In den in Abs. 1 Punkte B und C genannten Gebieten gelten ab dem 10. Dezember 2025 gemäß Art. 39 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Maßnahmen gemäß Teil II Kapitel I Abschnitt 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 (Maßnahmen der Überwachungszone).
2. Die Überwachungszone gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza umfasst folgende Gebiete:
A: Im Burgenland:
Jene Teile der Gemeinden Mönchhof, Sankt Andrä am Zicksee, Tadten, Wallern im Burgenland, Andau, Apetlon, Frauenkirchen, Halbturn, Pamhagen und Podersdorf am See innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 47,78; Länge 16,98 sind, soweit sie nicht innerhalb einer Schutzzone liegen.
B: In Oberösterreich:
Jene Teile der Gemeinden Steyr, Hargelsberg, Kronstorf, Dietach, Garsten, St. Ulrich bei Steyr, Sierning, Wolfern, Hofkirchen im Traunkreis, St. Marien, Aschach an der Steyr, Schiedlberg, innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind.
C: In Niederösterreich:
Jene Teile der Gemeinden Behamberg, Haag, Haidershofen, Weistrach, St. Peter in der Au, St. Valentin und Ernsthofen innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind.
3. Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza, veröffentlicht in den AVN Nr. 2025/37, außer Kraft.
Wien, am 19. November 2025
Für die Bundesministerin
Mag. Florian Fellinger
Weitergehende Informationen sowie Karten du den Schutz- und Überwachungszonen finden Sie unter:
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/tierkrankheiten/AI.html
https://www.ages.at/mensch/krankheit/krankheitserreger-von-a-bis-z/vogelgrippe
Folgende Maßnahmen gelten in der Schutz- und Überwachungszone:
• Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren
• Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen
• Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden
• Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
• Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden
• Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind in diesen Zonen verboten
Das Land Niederösterreich stellt wieder eine Karte zur Verfügung – hier können Sie prüfen, ob Ihr Betrieb in einem betroffenem Betrieb liegt:





