Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und des Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.
Die Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus der TGD-VO (Kap. 2 Art. 5 Z 9) sowie aus den Statuten der QGV (§ 12).
Dem Vorstand obliegen unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung insbesonders folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Obmann-Stellvertreter.
  2. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  3. Anstellung und Enthebung des Geschäftsführers des Vereines.
  4. Einberufung und Vorbereitung von Generalversammlungen, insbesondere auch Erstattung von Vorschlägen für Mitgliedsbeiträge.
  5. Festsetzung von Datenbankbeiträgen auf Vorschlag des Geschäftsführers.
  6. Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern des Vereines auf Vorschlag des Geschäftsführers.
  7. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
  8. Der Vorstand beschließt Geschäftsordnungen für den Vorstand, die Ausschüsse und die Geschäftsführung.
  9. Der Vorstand berät über die Kontakte mit dem Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“, kann den Ausschüssen Aufträge erteilen und trifft strategische Entscheidungen.
  10. Bestätigung oder Rückweisung der Ausschussbeschlüsse an den jeweiligen Ausschuss; Ausschussbeschlüsse werden vom Vorstand nach außen vertreten und der Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ in entsprechender Form informiert.
  11. Der Vorstand ist zuständig für Fragen der Programmkontrolle sowie für Sanktionsmaßnahmen, wobei er sich bei der Festsetzung der Detailbestimmungen für diese Bereiche an den Vorgaben der Tiergesundheitsdienst-Verordnung gem. § 7 Abs. 2 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002 i.d.g.F. sowie des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ orientieren muss.