QGV Jahresmitgliedschaft für Ihren Betrieb

Sie finden hier das gültige Beitragsschema. Bitte beachten Sie die unten angeführten Berechnungsregeln.

1) Elterntierhalter
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 2.500€ 25,-
< 5.000€ 30,-
< 10.00€ 30,-
< 25.000€ 40,-
> 25.000€ 55,-
2) Hühnermäster
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 1.000€ 25,-
< 5.000€ 25,-
< 10.000€ 30,-
< 20.000€ 35,-
< 50.000€ 45,-
< 100.000€ 55,-
> 100.000€ 60,-
3) Putenmäster, Enten und Gänsehalter
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 1.000€ 25,-
< 5.000€ 30,-
< 10.000€ 30,-
< 20.000€ 35,-
> 20.000€ 40,-
4) Junghennenaufzieher
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 2.500€ 25,-
< 5.000€ 30,-
< 10.000€ 35,-
< 25.000€ 40,-
> 25.000€ 45,-
5) Legehennenhalter
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 350€ 25,-
< 1.000€ 25,-
< 2.500€ 30,-
< 5.000€ 35,-
< 10.000€ 40,-
< 20.000€ 45,-
< 50.000€ 55,-
> 50.000€ 60,-
6) Brütereien
KategorieEinlage/Jahr
< 400.000€ 300,-
> 400.000€ 450,-
7) Betreuungstierärzte
KategorieEinlage/Jahr
bis zu 10 Betreuungsverträgen und angestellte TA€ 40,-
mehr als 10 Betreuungsverträge:€ 100,-
8) Geflügelschlacht- und Zerlegebetriebe
KategorieEinlage/Jahr
Alle kleineren Schlacht- und Zerlegebetriebe€ 1.300,-
Die 4 größeren Schlachtbetriebe
(Wech, Huber, Titz, Pöttelsdorfer)
€ 1.600,-
9) Futtermittelfirmen
KategorieEinlage/Jahr
Alle kleineren Futtermittelfirmen€ 1.300,-
Die 4 größeren Futtermittelfirmen
(Garant, Gsellmann, Lugitsch, Fixkraft)
€ 1.600,-
10) Erzeugergemeinschaften
KategorieEinlage/Jahr
einheitlich:€ 450,-
11) Packstellen ohne eigener Produktion
KategorieEinlage/Jahr
einheitlich:€ 450,-
13) Sondersparten und kleine Direktvermarkter (gemischte Betriebe)
(Gänse, Enten, Wachteln, Perlhühner sowie Kleinstbestände von Hühnern und Puten; keine separate Beitragsberechnung je Sparte)
Kategorie / StallkapazitätMGL-Beitrag
< 350€ 25,-
< 1.000€ 25,-
> 1.000€ 30,-

Derzeit geltende Einhebungsregeln:

  • Der Mitgliedsbeitrag ergibt sich aus der Summe der einzelnen Spartenbeiträge des jeweiligen Mitglieds. Der Beitrag ist für jede Sparte fällig.
  • Der Beitrag wird unabhängig vom Beitrittsdatum unmittelbar nach dem Beitritt zur QGV zum ersten Mal fällig.
  • Bei Unternehmen, die die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge ihrer Vertragsbetriebe übernehmen, gilt die Summe der Normalbeträge für den Einzelbetrieb.
  • Wird über ein QGV-Mitglied ein Insolvenzverfahren eröffnet, so erfolgt bis zum Abschluss der Insolvenz keine Beitragsvorschreibung (Eine Insolvenz führt zum Verlust der Mitgliedschaft. Für den Fall, das eine Mitgliedschaft für das Unternehmen von Bedeutung ist – z.B. wegen des AMA-Gütesiegels – kann der Masseverwalter durch Zahlung einen Ausschluss vermeiden).

Der Vorstand der QGV hat in seiner Sitzung vom 22.04.2015 den Antrag an die Generalversammlung zur Anpassung der Bestimmungen des Mitgliedsbeitragssystems durch nachstehend angeführte zusätzliche Einhebungsregeln rechtsgültig und einstimmig beschlossen:

  • Die Betriebsnummer ist die gültige rechtliche Einheit jeder Mitgliedschaft. Bei Betriebsübergaben oder Verpachtungen innerhalb der Familie*) wird der Mitgliedsbeitrag für diese Betriebsnummer im Jahr der Übergabe nur einmal fällig. Die Zahlungspflicht besteht für jenes Mitglied, die zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung gültiges Mitglied ist.
    *) „Innerhalb der Familie“ liegt vor, wenn die Übergabe oder Verpachtung an Sohn/Tochter/Schwiegersohn oder Schwiegertochter erfolgt. Bei allen anderen Übergaben od. Verpachtungen handelt es sich um Dritte im Sinne des folgenden Punktes:
  • Bei Betriebsübergaben oder Verpachtungen an Dritte wird der Mitgliedsbeitrag sowohl für den Übergeber/Verkäufer/Verpächter als auch für den Übernehmer/Käufer/Pächter unabhängig, ob die Betriebsnummer mitübernommen wird oder eine neue Betriebsnummer vorliegt, fällig.
  • Als Folge von Betriebsteilungen ist der Mitgliedsbeitrag für jede Betriebsnummer fällig.
  • Die EDV-technische Steuerung bei Kopfbetrieben/Organisationen gilt nicht als Kriterium zur Einstufung als Erzeugergemeinschaft im Sinne des geltenden Beitragssystems. Es gilt die Entscheidung der Geschäftsführung.
  • Beitragsfrei bleibt ein Betrieb im Zuge eines Austritts für das jeweilige Kalenderjahr nur dann, wenn im laufenden Jahr weder PHD-Leistungen (PHD-Einträge jeglicher Art) noch Verrechnungs-Dienstleistungen (Programmkostenrechnungen) erbracht wurden.

Ergänzung dur GF-Entscheidung vom 30.12.2015:

  • Beitritte, ab dem 01. November bleiben für das restliche Kalenderjahr beitragsfrei. Betriebe/Tierärzte (alle Mitglieder!), die ab dem 01.11. beitreten erhalten die erste Beitragsvorschreibung erst für das folgende Kalenderjahr.

Wann ist keine Mitgliedschaft erforderlich?

Gemäß Geflügelhygiene-VO müssen alle Untersuchungsaufträge über die PHD der QGV abgewickelt werden. Da sich alle Laboratorien an die Einhaltung der Hygiene-VO halten müssen und daher keine „handschriftlichen“ Untersuchungsaufträge mehr annehmen können, muss sich jeder Geflügelhalter und jeder Tierarzt, für die Durchführung einer Salmonellenuntersuchung in Geflügelbetrieben der PHD bedienen.
Die Abwicklung der Untersuchungsaufträge für Nicht-Mitglieder wird kostenfrei angeboten. Geflügelhalter, die keine QGV-Mitgliedschaft möchten, brauchen hierzu lediglich einmal ihre Stammdaten erfassen zu lassen und die entsprechenden Herden an die QGV melden.
Auch der Tierarzt muss in solchen Fällen nicht Mitglied der QGV sein. Er erhält ein PHD-Zugriffsrecht und kann die Untersuchung in der Datenbank elektronisch beauftragen und die Probe mit dem ausgedruckten PHD-Auftrag (mit EAN-Codes) unterzeichnet an das Labor einsenden.