Aufhebung der Stallpflicht mit 18.04.2024

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Da es in den letzten Wochen zu keinen weiteren Ausbrüchen gekommen ist und auch die Zahl der durch H5N1 verendeten Wildvögel deutlich zurück gegangen ist, wird die Stallpflicht mit 18.04.2024 aufgehoben. Weiterhin sind aber Gemeinden (siehe Auflistung in der beiliegenden Verordnung) als „Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ ausgewiesen.

In „Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ gelten für alle geflügelhaltenden Betriebe vorbeugende Schutzmaßnahmen:

  1. Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  2. Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen, oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  3. Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
  4. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  5. Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % oder
    • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage, oder
    • wenn die Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist

Bundesgesetzblatt 17.04.2024