Geflügelpest – die Lage in Österreich verschärft sich. Behörde verordnet Stallpflicht

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Die aktuellen Ausbrüche von Geflügelpest in Österreich und das dynamische Seuchengeschehen in Europa haben die zuständige Behörde, basierend auf der Risikoeinschätzung der AGES und Erfahrungen der letzten Jahre, dazu veranlasst Gebiete mit sogenanntem stark erhöhtem Risiko zu verlautbaren.

In diesen Gebieten gelten, zusätzlich zu den bereiten geltenden Vorsichtsmaßnahmen in ganz Österreich, folgende Bestimmungen:

  • Stallpflicht – Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
  • In Regionen “mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ muss das Geflügel in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot muss bestmöglich vermieden werden und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen werden.

Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelbetriebe (auch Kleinbetriebe unter 50 Stück Geflügel) in den Risikogebieten zu berücksichtigen:

  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung der Tiere nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften mit besonderer Sorgfalt durchführen.
  • Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
    • ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
    • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder
    • wenn die Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist

Die Aktuelle Kundmachung vom 20.11.2025 finden Sie hier:

Alle Geflügelhalter werden um strikte Beachtung der Vorgaben ersucht. Die Beachtung von Biosicherheitsmaßnahmen ist sowohl für den Wirtschaftsgeflügelhalter als auch für den Hobbyhalter wichtig. In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten die verschärften Vorgaben, aber auch außerhalb dieses Risikogebietes ist bei der Haltung von Hausgeflügel die Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen empfohlen.

Alle heimischen Geflügelhalter werden um strikte Umsetzung von Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen ersucht.

 

https://www.qgv.at/wp-content/uploads/2023/10/hochpathogene-aviaere-influenza.pdf

Neues Handbuch Geflügelpest