Genehmigung von Probenahmen in AI-Schutz und Überwachungszonen

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Wir möchten auf das Schreiben des Ministeriums (BMSGPK) bezüglich der Genehmigung von Probenahmen in AI-Schutz und Überwachungszonen hinweisen. In Geflügelbetrieben, die der Geflügelhygieneverordnung 2007 unterliegen, sind durch den jeweiligen Betreuungstierarzt regelmäßig Salmonellenproben zu ziehen. Die Durchführung dieser Untersuchungen ist jedenfalls weiterhin notwendig, bedarf jedoch der behördlichen Genehmigung, um einer Seuchenverschleppung vorzubeugen und dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht Genüge zu tun. In weiterer Folge zitieren wir aus dem genannten Schreiben vom 10.02.2023:

Geschäftszahl: 2023-0.116.031

Geflügelpest, Genehmigung von Probenahmen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Hinblick auf den Ausbruch der Geflügelpest in Teilen Österreichs und der Einrichtung von Sperrzonen (Schutzzonen und Überwachungszonen) wird aus gegebenem Anlass auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bedürfen Probenahmen in Betrieben in der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die anderen Zwecken dienen, als das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

In Geflügelbetrieben, die der Geflügelhygieneverordnung 2007 unterliegen, sind durch den jeweiligen Betreuungstierarzt regelmäßig Salmonellenproben zu ziehen. Die Durchführung dieser Untersuchungen ist jedenfalls weiterhin notwendig, bedarf jedoch der behördlichen Genehmigung, um einer Seuchenverschleppung vorzubeugen und dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht Genüge zu tun.

1) Zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigung ist die für den jeweils zu beprobenden Betrieb örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

2) Die Genehmigung ist gemäß § 21 Geflügelpest-Verordnung 2007 unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

a) Betriebe in der Schutzzone sind erst nach Vorliegen des Ergebnisses der amtstierärztlichen Untersuchung auf
Geflügelpest zu     besuchen;

b) im Sinne der guten Veterinärpraxis sind folgende Biosicherheitsmaßnahmeneinzuhalten:

Besuche sind so zu planen, dass Betriebe in der Überwachungszone erst nach Betriebsbesuchen in der freien Zone erfolgen und Besuche in der Schutzzone erst nach Besuchen in der Überwachungszone bzw. freien Zone erfolgen. Besuche von Betrieben in der Schutzzone sollten am Ende eines Besuchstageserfolgen und es wären am selben Tag keine Besuche in Überwachungszonen oder freien Zonen mehr durchzuführen.

c) die Betreuungstierärzte wären zu verpflichten, die in der jeweiligen Sperrzone besuchten Betriebe in einer Liste
zu erfassen   und unter Angabe von

-Art der Sperrzone (Schutz- oder Überwachungszone),

-Anschrift des Betriebs bzw. dessen VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer sowie

-Datum und

-Uhrzeit des Besuchs zu dokumentieren.

Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es wird ersucht, die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren und die Amtstierärzte darauf hinzuweisen, dass die bevorstehenden Salmonellenbeprobungen auch aus der Datenbank der QGV erhoben werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Wien, 10. Februar 2023

Für den Bundesminister:

Dr. Johann Damoser