Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Geflügel aus Sperrzonen innerhalb der Europäischen Union

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Mit 21.03.2026 tritt die zur Festlegung von Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Geflügel aus Sperrzonen innerhalb der Europäischen Union zur Schlachtung in österreichische Schlachtbetriebe zur Prävention der Einschleppung von Geflügelseuchen des Gesundheitsministeriums in Kraft. Landwirtschaftliche Betriebe sind von dieser Kundmachung nicht betroffen. Damit müssen österreichische Schlachtbetriebe und Transportunternehmen diverse Biosicherheitsmaßnahmen, wenn sie Geflügel nach AT einbringen, die innerhalb eines Zeitraums von 21 Tagen vor der Verbringung in einer HPAI oder NCD Sperrzone gehalten wurden, einhalten. Diese umfassen u.a.:

 

  • getrennte Haltung und Schlachtung dieser Tiere von anderen
  • die Tiere so lange wie möglich unter Dach zu halten
  • Schlachtung so schnell wie möglich nach Anlieferung
  • Schlachtung am Ende des Schlachttags
  • R&D der Transportfahrzeuge unmittelbar nach Entladung
  • R&D der Schlachtanlagen inkl. Wartebereich nach Schlachtung dieser Tiere (und vor Einbringung anderer Tiere) inkl. Dokumentation
  • Schlachtung nur möglich, bei Vorliegen eines Biosicherheitskonzepts, wobei im Anlassfall von der Behörde weitere Maßnahmen in das Konzept aufzunehmen sind

 

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