Geflügelpestfall in NÖ – Verordnung zur Stallpflicht in Risikogebieten veröffentlicht!

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Nach dem Auftreten der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Bezirk Bruck/Leitha, wurde heute Mittag eine diesbezügliche Pressemeldung von der AGES veröffentlicht. Wie bereits im heurigen Frühjahr, wurden heute per Verordnung –  gültig ab 26.11.2021 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) – Risikogebiete festgelegt, wo Restriktionen für geflügelhaltende Betriebe verordnet sind.

Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für Betriebe ab 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für Betriebe unter 350 Stück Geflügel in den Risikogebieten zu berücksichtigen:

  • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
  • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
  • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
  • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

Folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelbetriebe in den Risikogebieten zu berücksichtigen:

  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel

  • ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
  • ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
  • Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.

Wir möchten alle Betriebe nochmals auf die genaue Einhaltung der Hygienemaßnahmen und die Meldepflicht bei einem Verdachtsfall hinweisen.

Hier können Sie nochmals die wichtigsten Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Einschleppung von Geflügelpest nachlesen.

Helfen Sie mit, die Stallungen frei von Geflügelpest zu halten!

Wir bedanken uns bei Ing. Oliver Bernhauser, Landwirtschaftskammer Niederösterreich, und bei Michael Wurzer (ZAG) für den redaktionellen Beitrag.

Überwachungszonen Geflügelpest BH Gmünd