Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in privaten Geflügelhaltungen

 in der Kategorie Aktuelles von QGV

Zum Jahreswechsel 2019/2020 kam es in Europa wieder zum Auftreten von Geflügelpest (auch Vogelgrippe oder hoch pathogene Aviäre Influenza – HPAI genannt) mit dem hochpathogenen Stamm H5N8. Erfahren Sie welche Maßnahmen in der privaten Geflügelhaltung getroffen werden sollten.

Mag. Harald Schließnig, QGV

    • Stand 16.01.2020

 

Zum Jahreswechsel 2019/2020 kam es wieder zum Auftreten von Geflügelpest (auch Vogelgrippe oder hoch pathogene Aviäre Influenza – HPAI genannt) mit dem hochpathogenen Stamm H5N8. Nach derzeitigem Wissen ist dieser Stamm für den Menschen ungefährlich.

Dieser Stamm wurde zum letzten Mal im April 2017 in Österreich nachgewiesen. In mehreren europäischen Staaten kam es bisher zum Ausbruch der Geflügelpest in landwirtschaftlichen Geflügelbetrieben. Wahrscheinlich hatten vorbeifliegende Wildvögel die Tiere mit dem hochansteckenden Virus infiziert. Tatsache ist, dass alle Vogelarten an Geflügelpest erkranken, den Erreger ausscheiden und versterben können und dass gesetzlich auch Ihre Tiere von den Maßnahmen der Geflügelpest-Verordnung erfasst sind.

Im Folgenden sind die wichtigsten Punkte der Geflügelpest-Verordnung zusammengefasst:

1.) Die Haltung von Geflügel (Hühner, Enten, Truthühner, Gänse, etc.) ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden.

2.) Ebenfalls meldepflichtig ist die Haltung von anderen Vögeln (…) zu gewerblichen Zwecken (Tierschauen, Wettkämpfe, Zucht oder Verkauf).

3.) Ausgenommen von der Meldepflicht ist nur die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft (das bedeutet ganzjährig) in geschlossenen Räumen, ohne direkten oder indirekten Kontakt zu Wildvögeln und nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z.B. Wellensittiche in der Wohnung).

Diese Meldung hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten: Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie die Meldung, ob es sich um eine Freilandhaltung handelt.

Die vor 2 Jahren verhängte Stallpflicht ist eine Maßnahme, die an alle Halter von Vögeln, die der Geflügelpest-Verordnung unterliegen, gerichtet war. Es ist daher sicher von Vorteil, sich schon frühzeitig Gedanken über den Schutz der eigenen Tiere zu machen falls ein Kontakt mit Wildvögeln nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.

Gibt es Hinweise darauf, dass aktuell in der Wildvogelpopulation HPAI-Virus vorkommt, kann die Behörde für bestimmte Gebieten verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen vorschreiben. In diesen Gebieten müssen Halter von Geflügel und anderen Vögeln Vorkehrungen treffen, die eine Ansteckung durch Wildvögel verhindern sollen:

  • Füttern Sie die Tiere unbedingt im Stall bzw. so, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben und tränken Sie es mit Leitungswasser. Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  • Halten Sie Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel.

Diese Maßnahmen sind als wichtige Prophylaxe immer einzuhalten:

  • Trennen Sie strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung. Betreten Sie den Stall nicht mit Schuhen, die Sie draußen getragen haben und waschen Sie sich vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände.
  • Informieren Sie ihren Tierarzt oder Amtstierarzt, wenn Sie ungewöhnlich hohe Verluste bei ihren Tieren feststellen oder die Tiere krank wirken.

Erforderlichenfalls kann die Behörde auch Stallpflicht vorschreiben. Ihr Geflügel ist dann so lange durch bauliche Maßnahmen vor direktem und indirektem Kontakt (Vogelkot!) mit Wildvögeln zu schützen, bis die Seuchenlage eine Aufhebung der Maßnahmen durch die Behörde erlaubt.

Ein paar praktische Hinweise bei Stallpflicht:

In Hobby- und Kleinhaltungen kann man an den Stall einfache Volieren anbauen, die auf gewachsenem Boden stehen. Die Überdachung lässt sich durch Holzverschalung mit Dachpappe oder einfacher Planenabdeckung bzw. durch Faserzementplatten oder Profilbleche preisgünstig selbst bauen. Auch die wildvogelsichere Seitenbegrenzung kann durch aufnageln von verzinktem Kotgrubengitter (Maschenweite 2,5 x 5 cm) auf Holzrahmen oder durch Abspannen von geknoteten witterungsbeständigen Polyäthylennetzen mit einer Maschenweite unter 30 mm kostengünstig selbst hergestellt werden.

Wenn Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an den zuständigen Amtstierarzt in Ihrem Bezirk.

Mag. Schliessnig Harald, QGV, Österreichischer Geflügelgesundheitsdienst

Pute Tierarzt